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Legionellenfund - was ist zu tun?
 
Die wichtigsten Änderungen für Verbraucher und Versorger
 
Es gibt erstmalig mit 100 Legionellen pro 100 Milliliter Trinkwasser einen
technischen Maßnahmewert. 
 
Es sind Unteruchungen nach DVGW-Regelwert W551 erforderlich.
 
Bei der Trinkwasserinstallation in Gebäuden wird der Einsatz von
geeigneten Sicherunseinrichtungen beim Anschluss von Apparaten an
die Trinkwasserinstallation oder bei der Verbindung mit Nicht-
Trinkwasser-Anlagen gefordert.
 
Die Pflicht zur Veranlassung notwendiger Kontrollen und zur Meldung von
Grenzwertüberschreitungen liegt beim Gebäudebetreiber. Von einer
automatischen Aufforderung zur Untersuchung durch die zuständige
Behörde (Gesundheitsamt) kann nicht ausgegangen werden.
 
Bei Nichtbeachtung der Dokumentations- und Anzeigepflicht und bei der
Nichtdurchführung der notwendigen Untersuchungen droht ein Bußgeld
(bis zu 25.000 €).
 
Sind überwachungspflichtige Anlagen die Quelle für die Verbreitung von
Krankheitskeimen, droht die strafrechtliche Verfolgung, wenn die
Überwachungspflicht vernachlässigt wurde. Dies gilt für alle Anlagen mit
mehr als 400 Litern Speichervolumen und /oder Leitungen mit mehr als
3 l Inhalt.
 
Das Gesundheitsamt kann Inhaber einer Trinkwasserinstallation beim
Fund von Legionellen anweisen, eine Gefährdungsanalyse zu
veranlassen. Dabei wird überprüft, ob mindestens die allgemein
anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden.
 
Der Anlagenbetreiber muss Nachweise erbringen, dass er die
vorgeschriebenen Untersuchungen eingehalten hat. Das
Gesundheitsamt prüft, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zu
ergreifen sind und ordnet diese gegebenenfalls an.
 

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