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Aktuelle Fragen zum Vollzug der geänderten Trinkwasserverordnung  (TrinkwV)                                                                                                                        

In Deutschland ist die Legionellose die einzige bedeutende Krankheit, die durch Wasser übertragen werden kann. Legionellen sind Bakterien, die sich im warmen Wasser vermehren. Sie können im Trinkwasser, in Klimaanlagen oder Rückkühlsystemen vorkommen.

Werden Legionellen eingeatmet, können sie schwere Lungenentzündungen, die sog. Legionellose oder Legionärskrankheit, hervorrufen. Die Legionellose ist nach dem Infektiosschutzgesetz meldepflichtig.

Eine Infektion mit Legionellen kann aber auch eine leicht verlaufende, grippeähnliche Erkrankung, das Pontiac Fieber verursachen.

Nach der neuen Trinkwasserverordnung, die ab dem 1. November 2011 in Kraft getreten ist, müssen auch gewerbliche Betreiber und Vermieter ihre Trinkwasseranlagen auf Legionellen untersuchen lassen.

 Was ist neu zu Legionellen in der geänderten Trinkwasserverordnung (TrinkwV)?

Bereits die alte Fassung der Trinkwasserverordnung von 2001 forderte, dass öffentlich genutzte Gebäude auf Legionellen untersucht werden müssen. Dies galt für alle Gebäude, in denen Wasser für die Öffentlichkeit abgegeben wird, also beispielsweise Schulen, Kindergärten oder Krankenhäuser. Auch für größere Wohnhäuser sieht eine grundlegende technische Regel, das DVGW Arbeitsblatt W 551, eine Untersuchung auf Legionellen vor [1]. Daher sind diese Anforderungen in der TrinkwV auch nicht neu.

Neu ist nun, dass die geänderte Trinkwasserverordnung einen so genannten „technischen Maßnahmenwert“ vorgibt: Er beträgt 100 Legionellen (koloniebildende Einheiten - KBE) in 100 Milliliter (ml) Wasser.

Ist er erreicht oder überschritten, deutet dies auf Mängel im System hin, und der/die Betreiber/in kann

verpflichtet werden, eine Gefährdungsanalyse durchführen zu lassen.

Wer es versäumt, das Trinkwasser auf Legionellen zu untersuchen (nach § 14 Absatz 1TrinkwV)oder das Gesundheitsamt über die Untersuchungsbefunde zu unterrichten(nach § 16 Absatz 3 TrinkwV)oder dieVerbraucher bei Erreichen oder Überschreiten des technischen Maßnahmenwertes zu informieren(nach §21 Absatz 1 TrinkwV), begeht eine Ordnungswidrigkeit (nach§ 25 TrinkwV, Nummer 4, 8a, 16).

 

Warum sind gesetzliche Neuregelungen in Bezug auf Legionellen notwendig?

In falsch konstruierten und betriebenen Trinkwassersystemen können sich Legionellen stark vermehren. Es ist besonders dann gegeben, wenn Wasser tagelang in Leitungen bei Temperaturen zwischen 25 und 55 Grad Celsius (°C) stagniert. Dies ist häufig der Fall, wenn selten oder gar nicht genutzte endständige Leitungen noch am Netz hängen oder andere technische Mängel vorliegen.

Ein Risiko kann deshalb auch durch längere Zeit leer stehende Mietwohnungen drohen. Hier kann im schlimmsten Fall das Trinkwassersystem des ganzen Hauses kontaminiert werden.

Die in den vergangenen Jahren gemeldeten Legionellose Fälle zeigen, dass das Infektionsrisiko keineswegs nur auf öffentlich genutzte Gebäude wie Schulen, Krankenhäuser oder Altenheime beschränkt ist. Daher erweitert die geänderte Trinkwasserverordnung nun die Untersuchungspflicht auch auf Mietshäuser und andere gewerblich genutzte Gebäude.

 

Durch die neuen Regelungen soll der Gesundheitsschutz für die Bevölkerung verbessert werden

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