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Allgemeine Vorschriften                                                                                            § 1 Zweck der Verordnung

Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu schützen

Trinkwasserverordnung und Legionellen (Stand 14.12.2012)

Die Trinkwasserverordnung in der seit dem 1. November 2011 geltenden Fassung (TrinkwV 2001) führte zu einer Neuregelung u.a. in Bezug auf Legionellenuntersuchungen in Trinkwassererwärmungsanlagen in der Trinkwasser-Installation.

Von der Untersuchungspflicht auf Legionellen betroffen sind Unternehmer oder sonstige

Inhaber einer Trinkwasser-Installation:

  • in der Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird (z.B. in Kindergärten oder bei Vermietung von Wohnungen) und 
  • die eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung enthält und
  • die Duschen oder andere Einrichtungen enthält, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt (also nicht das Handwaschbecken in der Toilette des Restaurants).

Die Abgabe von Trinkwasser an einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis (z.B. Kindergärten) kennzeichnet die „öffentliche Tätigkeit“. Bei der "gewerblichen Tätigkeit" handelt es sich um die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit. Dies bedeutet, dass z.B. die Duschen für die Mitarbeiter in der (nicht gemieteten) Autowerkstatt nicht dazu gehören, unabhängig, ob aufgrund anderer Vorgaben (Arbeitsstättenverordnung, Hygienevorschriften, Fürsorgepflichten, Verkehrssicherungspflichten) hier ggf. Untersuchungspflichten bestehen. Großanlagen sind alle Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmern oder zentralenDurchfluss-Trinkwassererwärmern z. B. in Wohngebäuden, Hotels, Krankenhäusern und  Anlagen mit Trinkwassererwärmern und einem Inhalt von mehr als 400 Liter oder mehr als  3 Liter ineiner Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle (vgl. DVGW-Arbeitsblatt W 551).

Ein- und Zweifamilienhäuser unterliegen definitionsgemäß nicht der Untersuchungspflicht auf Legionellen nach TrinkwV 2001. 

Wohnungseigentümer in Gemeinschaft müssen dieser Pflicht nachkommen, wenn die o.g. Voraussetzungen zutreffen und Wohnraum im die Trinkwassererwärmungsanlage betreffenden Gebäude, auch nur teilweise, vermietet ist. Nach § 14 Absatz 3 der TrinkwV 2001 handelt es sich bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft um Unternehmer bzw. sonstige Inhaber einer - 2 - Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e TrinkwV 2001, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach der Definition der allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) befindet.

Wenn alle Wohnungen von den jeweiligen Eigentümern selbst bewohnt werden, liegt keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der TrinkwV 2001 vor.

Wenn hingegen — ggf. auch nur einzelne — Eigentumswohnungen vermietet werden, liegt eine Abgabe von Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne § 3 Absatz 1 Nummer 10 TrinkwV 2001 vor, so dass die Voraussetzungen für eine Untersuchungspflicht nach § 14 Absatz 3 der Trinkwasserverordnung erfüllt sind. 

Wer innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft letztlich welche Kostenanteile zu tragen hat, kann seitens BMG nicht beantwortet werden. Dies ist eine zivilrechtliche Frage des Wohnungseigentumsgesetzes und der Beschlüsse der Wohnungseigentümer; die Zulässigkeit einer Umlage auf Mieter bestimmt sich nach dem Mietrecht.

Die Untersuchungshäufigkeit für die systemische Untersuchung auf Legionellen muss lt TrinkwV vom 14.12.2012 alle drei Jahre durchgeführt werden.

Die Untersuchung muss durch ein akkreditiertes und vom Land gelistetes Labor analysiert  werden. 

Es kann erforderlich sein, dass der Unternehmer und sonstige Inhaber nach den aaRdT geeignete Probennahmestellen einrichtet. Die Untersuchungsergebnisse sind dem Gesundheitsamt zu übermitteln. Dieses stellt ggf. fest, ob der Betreiber oder sonstige Inhaber Maßnahmen gegen eine Kontamination zu treffen hat. Ob Maßnahmen notwendig sind, beurteilt das Gesundheitsamt nach dem technischen Maßnahmenwert von 100 Koloniebildenden Einheiten (KBE) pro 100 Milliliter Trinkwasser sowie ggf. nach Ergebnissen einer vom Inhaber durchzuführenden Gefährdungsanalyse und Ortsbesichtigung. Mit Inkrafttreten der Änderung der TrinkwV 2001 besteht außerdem eine Anzeigepflicht. Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage hat in Abhängigkeit von der verwendeten Anlage (z.B. zentrales Wasserwerk, mobile Versorgungsanlage) bestimmte routinemäßig zu erfüllende Anzeigepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt, um diesem die Überwachung der Anlage nach dem 5. Abschnitt der TrinkwV 2001 zu ermöglichen. Diese betreffen die Errichtung, die Inbetriebnahme, bauliche oder betriebstechnische Veränderungen sowie den Übergang des Eigentums der jeweiligen Wasserversorgungsanlage. Die routinemäßigen Anzeigepflichten sind in § 13 TrinkwV 2001 festgelegt. Die besonderen Anzeige- und Handlungspflichten nach § 16 TrinkwV 2001 bleiben hiervon unberührt.

 

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